Die Verfassung der Islamischen Republik Iran sprachenpolitisch betrachtet – Teil 2

Heute möchte ich die Beitragsserie zu einer selektiven Betrachtung der offiziellen Sprachenpolitik Irans wieder aufgreifen und dabei einen kurzen Auszug aus der Verfassung der Islamischen Republik ins Deutsche übertragen, die in sprachenpolitischer Hinsicht insofern von Bedeutung ist, dass es sich beim genannten Text um das zentrale Rechtsdokument für jede sprachenpolitische Orientierung mit Bezug auf die Situation in Iran handelt. Mit dem „Auszug“ gemeint ist diesmal der Artikel 19 aus dem dritten Kapitel unter der Überschrift „Rechte der Nation“. Die Übertragung erfolgt nah am persischen Original, d. h. möglich wortwörtlich, damit nicht nur der stilistische Charakter beibehalten wird, sondern dadurch auch keine rechtlichen Nuancen womöglich verloren gehen. Nach der Übersetzung folgt der persische Ausgangstext.

Artikel 19

Das iranische Volk, von welcher Volksgruppe und welchem Stamm auch immer, haben die gleichen Rechte und Hautfarbe, Rasse, Sprache und dergleichen, werden keine Privilegien hervorbringen. 

اصل نوزدهم

مردم ایران از هر قوم و قبیله که باشند از حقوق مساوی برخوردارند و رنگ، نژاد، زبان و مانند اینها سبب امتیاز نخواهد بود.

Quelle: Verfassung der Islamischen Republik Iran


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