Die Verfassung der Republik Tadschikistan sprachenpolitisch betrachtet – Teil 2

Im Folgenden möchte ich im Anschluss an den letzten Beitrag wiederum einen kurzen Auszug aus der Verfassung der Republik Tadschikistan ins Deutsche übertragen, die in sprachenpolitischer Hinsicht insofern von Bedeutung ist, dass es sich beim genannten Text um das zentrale Rechtsdokument für jede sprachenpolitische Orientierung mit Bezug auf die Situation in der zentralasiatischen Republik handelt. Mit dem „Auszug“ gemeint sind diesmal die Artikel 17 und 30 aus dem zweiten Kapitel mit der Überschrift „Rechte, Freiheit und Grundpflichten der Individuen und Staatsbürger“. Die Übertragung erfolgt nah am tadschikisch-persischen Original, d. h. möglich wortwörtlich, damit nicht nur der stilistische Charakter beibehalten wird, sondern dadurch auch keine rechtlichen Nuancen womöglich verloren gehen. Nach der Übersetzung folgt das tadschikische Original.

Artikel 17

Alle [Menschen] sind vor Gesetz und Gericht gleich. Der Staat garantiert jedem seine Rechte und Freiheiten, ungeachtet von Nationalität, Rasse [d. h. Ethnie], Geschlecht, Sprache, religiöser Überzeugung, politischer Position, gesellschaftlicher Stellung, Bildung und Eigentum.  

Männer und Frauen haben die gleichen Rechte.

Artikel 30

Es wird jedem die Freiheit von Rede, von Veröffentlichung und die Rechte der Nutzung von Nachrichtenvermittlern [d. h. Medien] garantiert.

Propaganda und Agitation, die gesellschaftliche, rassische [d. h. ethnische], nationale, religöse und sprachliche Diffamierung und Anfeindung hervorrufen, sind verboten.

Staatliche Zensur und Verfolgung wegen Kritik[-Äußerung] sind verboten.

Die Liste der Informationen, die ein Staatsgeheimnis enthalten, bestimmt das Gesetz [näher].

Моддаи 17

Ҳама дар назди қонун ва суд баробаранд. Давлат ба ҳар кас, қатъи назар аз миллат, нажод, ҷинс, забон, эътиқоди динӣ, мавқеи сиёсӣ, вазъи иҷтимоӣ, таҳсил ва молу мулк, ҳуқуқу озодиҳоро кафолат медиҳад.

Мардон ва занон баробарҳуқуқанд.

Моддаи 30

Ба ҳар кас озодии сухан, нашр, ҳуқуқи истифодаи воситаҳои ахбор кафолат дода мешавад.

Таблиғот ва ташвиқоте, ки бадбинӣ ва хусумати иҷтимоӣ, нажодӣ, миллӣ, динӣ ва забониро бармеангезанд, манъ аст.

Сензураи давлатӣ ва таъқиб барои танқид манъ аст.

Номгӯи маълумотҳоеро, ки сирри давлатӣ доранд, қонун муайян мекунад.

Quelle: Verfassung der Republik Tadschikistan


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